Für ein in Deutschland geborenes Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, das bei der arbeitslosen Mutter in Deutschland lebt und dessen Vater in England stationiert ist, besteht ein ungekürzter Kindergeldanspruch, wenn sich nicht zweifelsfrei klären lässt, ob für das Kind in England ein Anspruch auf Familienleistungen bestand. So hat das FG Köln entschieden.